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Wann liegt psychische Gewalt vor?

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER –

Das Recht der Sozialen Entschädigung hat den Begriff der Gewalttat erweitert: Seit Inkrafttreten des SGB XIV können nicht nur körperliche Angriffe, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch psychische Gewalttaten einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen begründen. Damit stellt sich die Frage, wann psychischer Druck, Bedrohungen oder Einschüchterungen die Grenze zur rechtlich relevanten psychischen Gewalt überschreiten.

Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2026 gibt hierzu einen ersten Einblick. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Anforderungen an ein „schwerwiegendes Verhalten“ zu stellen sind und ob dabei allein auf die objektive Schwere des Verhaltens oder auch auf die besondere Situation des Betroffenen abzustellen ist.

Der 52-jährige Beschwerdeführer war als Prokurist eines Unternehmens mit der Sanierung eines gescheiterten Iran-Projekts befasst. Im Juni 2025 kam es nach seinen Angaben zu einer eskalierenden Auseinandersetzung mit einem früheren Projektpartner. Hierbei habe sich gegen ihn eine Kampagne aus Strafanzeigen, negativen Meldungen an die Schufa und einem 24-Stunden-Ultimatum zur Zahlung von 700.000 Euro gerichtet. Er sah darin gezielte persönliche Einschüchterungsmaßnahmen. Nach seinem Vortrag löste diese unmittelbar einen schweren psychischen Zusammenbruch mit akuter Suizidgefährdung aus. Ärztlich wurde anschließend eine wiederaufgeflammte posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und erheblicher psychischer Überlastung diagnostiziert. Eine bereits früher bestehende PTBS war zuvor über längere Zeit in stabiler Remission gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte vorläufige Leistungen nach § 119 SGB XIV. Darüber hatte zuletzt das Landessozialgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entscheiden.

Die vorliegende Entscheidung ist interessant, weil Sie eine der ersten zu der neu im SGB XIV verankerten psychischen Gewalt ist.

Beim „klassischen“ Gewaltbegriff steht der tätliche Angriff im Mittelpunkt. Allerdings haben sich eine Reihe von Fallgruppen gebildet, bei denen Gewalt auch ohne unmittelbare körperliche Tätlichkeiten bejaht wurde. So erfülle das Drohen mit einer Waffe nach der BSG-Rechtsprechung den Gewaltbegriff. Das Drohen in einer E-Mail sei damit nicht zu vergleichen. Allerdings sollte das LSG auch die Entscheidung des BSG vom 10.09.1997 – 9 RVg 1/96 – in seine Prüfung einbeziehen. Dort schlugen drei alkoholisierte Männer auf die Wohnungstür des späteren Opfers ein. In Angst und Schrecken sprang dieses aus dem hinteren Fenster und verletzte sich schwer. Hier bejahte das BSG einen tätlichen Angriff. Die Drohungen seien mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine verschlossene Tür einhergegangen. Das Verhalten habe sich also nicht allein auf Drohungen beschränkt.

Das LSG stellt auf das Fehlen einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung ab. Gleichzeitig lagen nach dem Vortrag des Betroffenen mehrere Handlungen vor – Strafanzeigen, Meldungen an die Schufa und ein Zahlungsultimatum. Welche Bedeutung diesen Handlungen zukommt und ob sie ihrerseits einen rechtswidrigen Angriff darstellen können, wurde im Eilverfahren allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Recht knapp fällt die Verneinung psychischer Gewalt aus. Das Gericht versteht die vielfältigen Regelbeispielen in § 13 Abs. 2 SGB XIV nachvollziehbar nur als Orientierungshilfen dazu, ob ein Verhalten schwerwiegend ist und nicht ein Straftatbestand auch erfüllt sein muss. Bei dem was „schwerwiegend“ ist, scheint das Gericht aber einen allgemein-objektiven Begriff zugrunde zu legen. Gerade hier stellt sich allerdings die Frage, welche Bedeutung die besondere Vulnerabilität eines Betroffenen haben kann. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch das Geschehen sei eine zuvor remittierte frühere PTBS wieder aufgeflammt. Das allein kann die objektive Schwere eines Verhaltens sicherlich nicht bestimmen. Es stellt sich aber die Frage, ob solche individuellen Umstände bei der Bewertung der Schwere und insbesondere bei der Abgrenzung zwischen psychischer Gewalttat und bloß belastendem Verhalten vollständig außer Betracht bleiben dürfen. (SP)

Hier geht es zum Entscheidungstext:

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180729

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